Unfreiwillig "Schwarzfahrer"?

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Wer in Bus oder Bahn ohne gültiges Ticket auffällt, kann mit einem "erhöhten Beförderungsentgelt" zur Kasse gebeten werden – 60 Euro beträgt die Strafe bundesweit. Hier die wichtigsten Begriffe zum Nachschlagen für Fahrgäste, die unfreiwillig zum "Schwarzfahrer" geworden sind.
Frau wird im Bus kontrolliert
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Abo-Ticket (siehe auch Zeitkarte/Chipkarte/E-Ticket)

Wenn Sie Ihr Abo-Ticket bei der Kontrolle nicht vorlegen können, z.B. weil Sie es zu Hause vergessen haben, können Sie es im Kundencenter des betroffenen Verkehrsunternehmens nachzeigen. Dies gilt aber nur, wenn das Ticket auf Ihren Namen ausgestellt ist, also nicht übertragbar ist! Die Nachzeige-Frist steht auf dem Beleg, den Sie bei der Kontrolle erhalten. Übertragbare Tickets, Einzel- und Mehrfachtickets können nicht nachgezeigt werden.

Tipp: Es empfiehlt sich, sofern es eine Wahlmöglichkeit gibt, bei einem Abonnementabschluss genau zu prüfen, ob ein übertragbares oder ein auf Sie
persönlich ausgestelltes Ticket besser zu Ihren Bedürfnissen passt. Der Vorteil eines übertragbaren Tickets, dass auch andere damit fahren können, kehrt sich im Fall der Kontrolle bei Vergessen zu einem Nachteil um. Ein Nachzeigen eines übertragbaren Tickets ist nicht möglich und es wird das volle erhöhte Beförderungsentgelt von 60,00 € fällig.

Kann eine Chip-Karte oder ein E-Ticket bei der Kontrolle nicht eingelesen werden, wird ebenfalls zunächst eine Strafe erhoben. Wer innerhalb der Zahlungsfrist nachweisen kann, dass sein Ticket gültig war, muss nicht zahlen. Die Bestätigung stellt das Verkehrsunternehmen aus, von dem Sie Ihr Ticket haben. Den Nachweis müssen Sie an das Unternehmen schicken, das die Strafe verlangt.

Abstempeln (siehe auch Entwertung)

Sie sind nach den Allgemeine Beförderungsbedingungen verpflichtet, Ihren Fahrausweis unverzüglich nach Betreten der Betriebsanlagen bzw. nach Einstieg in Bus oder Bahn zu entwerten. Bitte beachten Sie, dass bereits das Abstellen von Gepäck, das vorherige Einnehmen eines Sitzplatzes oder das Sichern von Kinderwagen oder Fahrrad u. U. einer Unverzüglichkeit der Entwertung entgegenstehen und im Zweifel dazu führen können, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt von Ihnen verlangt wird. Im Schienenpersonenverkehr (Regionalzug bzw. -bahn, S-Bahn) ist eine Entwertung im Fahrzeug bis auf wenige Ausnnahmen nicht möglich. Hier sollten Sie bereits am Aufgang zu Ihrem Gleis bzw. am Gleis selbst Ihren Fahrschein vor Zustieg an einem aufgestellten Gerät entwerten.

Tipp: Prüfen Sie nach Kauf eines Tickets aus dem Automaten genau, ob dieses noch entwertet werden muss oder zum sofortigen Fahrtantritt bereits entwertet ausgegeben wurde. Stempeln Sie ein bereits entwertetes Ticket erneut oder entwerten Sie ein Ticket, welches noch hätte entwertet werden müssen, nicht, riskieren Sie eine Fahrpreisnacherhebung bei der Kontrolle. Gegebenenfalls können Sie im Kaufvorgang auch "unentwertet" als Option am Bildschirm wählen.

Außerhalb Geltungsbereich

Gerade mit einem E-Ticket passiert es leicht, wird keine gewohnte Strecke gefahren, dass Unklarheit darüber besteht, ob sich das Fahrtziel noch im Geltungsbereich der Chipkarte befindet oder nicht. Unsere Empfehlung: Machen Sie sich vor Fahrtantritt im Zweifelsfall bei dem Verkehrsunternehmen schlau, welches Ihnen das Ticket ausgestellt hat. Bereits wenn Sie eine Station über den Geltungsbereich Ihres Tickets hinausfahren, kann dies eine Fahrpreisnacherhebung über 60,00 € nach sich ziehen, wenn Sie außerhalb des Tarifgebietes Ihres Tickets kontrolliert werden.

Automatenstörung/Automatendefekt

Wenn Sie aufgrund einer technischen Störung eines Automaten keinen Fahrschein lösen können, sind Sie verpflichtet, andere Automaten zu suchen, auch auf anderen Bahnsteigen und im Gebäude. Oder gibt es einen Schalter in der Nähe? Ist das nicht der Fall, sollten Sie die Automatennummer, den Standort und den Zeitpunkt notieren. Auf den meisten Automaten ist eine Servicenummer angegeben, die Sie anrufen sollten, um die Störung zu melden.

Nach dem Betreten des Fahrzeugs sollten Sie sich unaufgefordert beim Kontroll- und Servicepersonal mit dem Hinweis auf die Störung melden. Da das Personal Ihre Aussage zu diesem Zeitpunkt nicht überprüfen kann, kann es Ihnen eine Fahrpreisnacherhebung oder ein erhöhtes Beförderungsgeld in Höhe von 60 Euro auferlegen.

Sollten alle Automaten im Fahrzeug defekt sein, gilt dasselbe: Dokumentieren Sie den Defekt und wenden Sie sich von sich aus an das Zugpersonal. Aber Vorsicht: Automaten in den Fahrzeugen sind eher die Ausnahmen. Außerden gibt es oft Probleme, weil diese nur ein begrenztes Ticket-Angebot bieten und in der Regel weniger Zahlungsmittel annehmen (nur passendes Münzgeld oder aufgeladene Geldkarte). Wenn das letzte Eurostück durchfällt oder die Karte wegen eines kleinen Kratzers nicht eingelesen werden kann, ist das noch keine Automatenstörung. Die Schlichtungsstelle Nahverkehr rät, wenn irgend möglich lieber vorher Tickets zu besorgen und sich nicht auf die Automaten im Fahrzeug zu verlassen. Sonst kann es auch in dem Fall zu "Strafzetteln" kommen.

Tipp: Gegen diese Forderung können Sie mit dem Verweis auf den Automatendefekt Einspruch einlegen. Dabei ist die auf dem Zahlschein genannte Frist einzuhalten. Die Adresse Ihres Ansprechpartners finden Sie auf dem Ihnen im Fahrzeug ausgehändigten Zahlschein. Üblicherweise erfolgt auf Ihren Einwand hin eine Überprüfung des Gerätes. War der Automat nachweislich technisch gestört, verzichtet das Verkehrsunternehmen unserer Erfahrung nach auf die Forderung von 60 Euro.

Einspruch

Wenn Sie das erhöhte Beförderungsentgelt für ungerecht halten, sollten Sie sich dagegen wehren. Alle wichtigen Angaben stehen auf dem Beleg, den Sie bei der Kontrolle erhalten. Auf dem Beleg finden Sie die Adresse, das Aktenzeichen und die Zahlungs- oder Einspruchsfrist. Wichtig: Der Kontrolltag zählt bei der Frist schon mit!

Lehnt das Verkehrsunternehmen den Einspruch ab, können Fahrgäste ihren Fall von einer Schlichtungsstelle prüfen lassen. In Nordrhein-Westfalen übernimmt dies kostenfrei die Schlichtungsstelle Nahverkehr.

Einspruchsfrist

(siehe auch Fristen)

Die Frist innerhalb derer Sie bei dem Verkehrsunternehmen schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens Einspruch gegen das erhöhte Beförderungsentgelt einlegen können beträgt je nach Verkehrsunternehmen 7 bis 14 Tage und ist auf dem Zahlungsbeleg, den Sie bei der Kontrolle erhalten haben, vermerkt. Der Kontrolltag zählt bei der Frist schon mit.

Entwertung

Sie sind nach den Allgemeine Beförderungsbedingungen verpflichtet, Ihren Fahrausweis unverzüglich nach Betreten der Betriebsanlagen bzw. nach Einstieg in Bus oder Bahn zu entwerten. Bitte beachten Sie, dass bereits das Abstellen von Gepäck, das vorherige Einnehmen eines Sitzplatzes oder das Sichern von Kinderwagen oder Fahrrad u. U. einer Unverzüglichkeit der Entwertung entgegenstehen und im Zweifel dazu führen können, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt von Ihnen verlangt wird. Im Schienenpersonenverkehr (Regionalzug bzw. -bahn, S-Bahn) ist eine Entwertung im Fahrzeug bis auf wenige Ausnnahmen nicht möglich. Hier sollten Sie bereits am Aufgang zu Ihrem Gleis bzw. am Gleis selbst Ihren Fahrschein vor Zustieg an einem aufgestellten Gerät entwerten.

Tipp: Prüfen Sie nach Kauf eines Tickets aus dem Automaten genau, ob dieses noch entwertet werden muss oder zum sofortigen Fahrtantritt bereits entwertet ausgegeben wurde. Stempeln Sie ein bereits entwertetes Ticket erneut oder entwerten Sie ein Ticket, welches noch hätte entwertet werden müssen, nicht, riskieren Sie eine Fahrpreisnacherhebung bei der Kontrolle. Gegebenenfalls können Sie im Kaufvorgang auch "unentwertet" als Option am Bildschirm wählen.

Doppelentwertung/Mehrfachentwertung

Kommt es, ggf. wegen eines schwachen ersten Stempelaufdrucks, zu einer Mehrfachentwertung eines Feldes, wird das Ticket ungültig und kann nicht mehr zur Fahrt genutzt werden. Wird die Doppel- bzw. Mehrfachentwertung bei einer Kontrolle festgestellt, kann ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 € dem Fahrgast verlangt werden. Der Fahrgast ist für die korrekte Entwertung seines Tickets verantwortlich.

Entwerter defekt

Wenn der einzige Entwerter an Ihrer Station defekt ist, sollten Sie von der Strafzahlung befreit werden. Um den Defekt später beweisen zu können, sollten Sie die Störung telefonisch melden und Automatennummer, Uhrzeit und genauen Standort notieren oder ein (Handy-)Foto machen. In der Bahn müssen Sie sich von sich aus an das Zugpersonal wenden.

Erste Klasse

Auch wer in der 1. Klasse fährt, obwohl er nur ein 2. Klasse-Ticket hat, wird von den Verkehrsunternehmen als „Schwarzfahrer“ behandelt. Nachzahlen ist im Nahverkehr nicht möglich. Auch bei überfüllter Bahn darf die 1. Klasse nur nach Freigabe benutzt werden. Achten Sie auf die Beschilderung am Zug und im Abteil!

E-Ticket

(siehe auch Abo-Ticket, Zeitkarte, Chipkarte)

Wenn Sie Ihr E-Ticket bei der Kontrolle nicht vorlegen können, z.B. weil Sie es zu Hause vergessen haben, können Sie es nachzeigen. Dies gilt aber nur, wenn das Ticket auf Ihren Namen ausgestellt ist, also nicht übertragbar ist! Die Nachzeige-Frist steht auf dem Beleg, den Sie bei der Kontrolle erhalten. Übertragbare Tickets, Einzel- und Mehrfachtickets können nicht nachgezeigt werden.

Fahrkartenautomat defekt

Wenn der einzige Fahrkartenautomat oder Entwerter an Ihrer Station defekt ist, sollten Sie von der Strafzahlung befreit werden. Um den Defekt später beweisen zu können, sollten Sie die Störung telefonisch melden und Automatennummer, Uhrzeit und genauen Standort notieren oder ein (Handy-)Foto machen. In der Bahn müssen Sie sich von sich aus an das Zugpersonal wenden.

Tipp: Seien Sie so früh an der Haltestelle, dass Sie notfalls mehrere Möglichkeiten des Fahrkartenkaufs ausprobieren können. Wenn es an der Station Verkaufsschalter oder weitere Automaten gibt, müssen Sie diese auch nutzen und können sich nicht auf den Defekt eines Gerätes berufen.

Fahrradticket

Ist die kostenlose Mitnahme eines Fahrrads in Ihrem Ticket nicht inbegriffen, benötigen Sie für Ihre Fahrt zusätzlich zu dem Ticket für sich selbst ein Fahrradticket pro Fahrt und Fahrrad. Auch wenn "nur" das Fahrradticket bei der Kontrolle nicht vorgelegt werden kann, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 € gefordert. Ist die Fahrradmitnahme in Ihrem Ticket inbegriffen, achten Sie darauf, dass Sie sich in dem Zeitfenster befinden, in dem die kostenlose Mitnahme gestattet ist.

Falscher Tarif/Falsches Ticket

Auch wer eine falsche Fahrkarte hat, muss Strafe zahlen. Trotzdem sollten Sie sich an das Verkehrsunternehmen wenden, um eine Reduzierung der Strafe oder die Erstattung des falschen Tickets zu erreichen.

Wer am Bahnhof falsch beraten wurde, hat schlechte Chancen, dies nachzuweisen. Hier hilft es, wenn Sie einen Zeugen benennen oder sogar eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters haben.

Erste Klasse: Auch wer in der 1. Klasse fährt, obwohl er nur ein 2. Klasse-Ticket hat, wird von den Verkehrsunternehmen als „Schwarzfahrer“ behandelt. Nachzahlen ist im Nahverkehr nicht möglich. Auch bei überfüllter Bahn darf die 1. Klasse nur nach Freigabe benutzt werden. Achten Sie auf die Beschilderung am Zug und im Abteil!

Fahrscheinkauf

Ein Fahrscheinkauf im Fahrzeug ist im Schienenpersonennahverkehr (S-Bahn, Regionalbahn, Regionalzug) zumeist nicht möglich. Sie müssen daher zwingend mit einem gültigen Ticket einsteigen, ansonsten wird bei der Kontrolle ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 € von Ihnen gefordert. In Bussen können Sie einen Fahrschein am Automaten oder beim Fahrer kaufen, in den Bahnen und U-Bahnen befinden sich üblicherweise mobile Fahrausweisautomaten. Achtung: Ggf. werden nicht alle Zahlungsmittel an allen Automaten angenommen.

Geltungsbereich

Fahren Sie mit Ihrem E-Ticket nicht Ihre gewohnte Strecke, kann es leicht passieren, dass Sie sich im Unklaren darüber sind, ob sich Ihr Fahrtziel noch im Geltungsbereich Ihrer Chipkarte befindet oder nicht. Unsere Empfehlung: Machen Sie sich vor Fahrtantritt im Zweifelsfall bei dem Verkehrsunternehmen schlau, welches Ihnen das Ticket ausgestellt hat. Bereits wenn Sie eine Station über den Geltungsbereich Ihres Tickets hinausfahren, kann dies eine Fahrpreisnacherhebung über 60,00 € nach sich ziehen, werden Sie außerhalb des Tarifgebietes Ihres Tickets kontrolliert.

Handyticket

Handytickets müssen schon vor dem Einsteigen gekauft werden, ein Kauf während oder nach Einstieg kann bei der Kontrolle ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach sich ziehen. Wer ein Handyticket benutzt, ist dafür verantwortlich, dass er es vorzeigen kann: Der Handy-Akku sollte geladen und das Ticket auch ohne Internetverbindung sichtbar sein.

Kulanz

Auch wenn nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ein erhöhtes Beförderungsentgelt von Ihnen verlangt werden kann, hat das Verkehrsunternehmen im Rahmen von Ermessen die Möglichkeit, eine Kulanzentscheidung zu treffen und auf die Forderung ganz oder teilweise zu verzichten. Ein Anspruch auf eine Kulanzentscheidung besteht nachvollziehbarerweise nicht.

Tipp: Bringen Sie gegenüber dem Verkehrsunternehmen alle Argumente vor, die für Sie in der Sache sprechen und erläutern Sie in Ihrem Einspruch präzise, weshalb Sie die Forderung des erhöhten Beförderungsentgeltes als nicht angemessen erachten.

Mahnung

Da auf dem bei der Kontrolle ausgehändigten Zahlungsbeleg eine Frist zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes genannt wird, muss das Verkehrsunternehmen die Zahlung vor Abgabe der Forderung an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt nicht noch einmal anmahnen. Es empfiehlt sich daher nicht, die Zahlungsfrist für die 60,00 € außer acht zu lassen - je nach Verkehrsunternehmen erhalten Sie als Fahrgast sonst die nächste Zahlungsaufforderung bereits von einem Inkassounternehmen oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die ihrerseits Kosten berechnen. So kommt es schnell zu einer viel höheren Forderungssumme.

Mehrfahrtenticket

Ein Feld eines Mehrfahrtentickets kann zur Fahrt nur ein Mal benutzt bzw. entwertet werden. Kommt es, ggf. wegen eines schwachen ersten Stempelaufdrucks, zu einer Mehrfachentwertung eines Feldes, wird das Ticket ungültig und kann nicht mehr zur Fahrt genutzt werden. Wird die Doppel- bzw. Mehrfachentwertung bei einer Kontrolle festgestellt, kann ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 € dem Fahrgast verlangt werden. Der Fahrgast ist für die korrekte Entwertung seines Tickets verantwortlich.

Mitfahrregelung

Gut zu wissen: Bei der Kontrolle können keine Mitfahr-Regelungen mit anderen Fahrgästen mehr vereinbart werden. Die Mitnahmemöglichkeit bestimmter Tickets gilt nur, wenn sie vor dem Einsteigen vereinbart wurde.

Nachzeigen/Nachzeigegebühr

Können Sie ihr personalisiertes Ticket bei der Kontrolle nicht vorlegen, können Sie es innerhalb der auf dem ausgehändigten Zahlungsbeleg genannten Frist bei dem betroffenen Verkehrsunternehmen nachzeigen. Es wird nur ein geringes Bearbeitungsentgelt, bei vielen Verkehrsunternehmen 7,00 €, fällig und nicht das volle erhöhte Beförderungsentgelt von 60,00 €. Das Verkehrsunternehmen ist nach den Allgemeine Beförderungsbedingungen berechtigt, eine solche Bearbeitungsgebühr für die nachträgliche Vorlage zu verlangen.

Preiserhöhung

In den Verkehrsverbünden Nordrhein-Westfalens gilt bei Preiserhöhungen im öffentlichen Nahverkehr folgendes: Tickets, die im Vorverkauf erworben und zum Zeitpunkt der Tarifänderung noch nicht entwertet wurden, sind ab dem Tag der Tarifänderung noch drei Monate lang gültig. Sie können in diesem Zeitraum noch regulär zur Fahrt benutzt werden. Der Umtausch von unentwerteten Tickets nach altem Tarifstand ist bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der Preiserhöhung möglich. Wenn Zeitfahrkarten-Abonnements von einer Preiserhöhung betroffen sind, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu dem Zeitpunkt zu, zu welchem die Änderung des Abonnementpreises wirksam wird.

Tipp: Prüfen Sie ein im Vorverkauf erworbenes Ticket immer genau auf seine Gültigkeit, insbesondere, wenn Sie es bereits vor einiger Zeit gekauft haben. Werden Tickets zum alten Tarif nach Ablauf von 3 Monaten ab Tarifänderung noch zur Fahrt benutzt, sind sie für die Fahrt ungültig. Bei einer Fahrkartenkontrolle kommt es dann zur Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes (Fahrpreisnacherhebung) in Höhe von 60,00 EUR.

Ratenzahlung

Dem Wunsch eines Fahrgastes, das erhöhte Beförderungsentgelt mit oder ohne Mahn- bzw. Inkassokosten in Raten zahlen zu dürfen, kommen die Verkehrsunternehmen in der Regel nach. Die Bitte sollte schriftlich an das betroffene Verkehrsunternehmen herangetragen werden. Haben Sie als Fahrgast einer Ratenzahlungsvereinbarung zugestimmt, ist es wichtig, dass die vereinbarten Teilzahlungen immer zum von dem Verkehrsunternehmen genannten Termin eingehen. Verpassen Sie diese Frist, ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, die übrig gebliebene Restforderung auf einmal zu einem genannten Datum zu verlangen.

Schülerticket

Das Schülerticket ist ein Aboticket und gültig für ein ganzes Schuljahr, auch in den Ferien. Es gilt nur für den Schüler, auf den es ausgestellt ist. D.h. es ist nicht übertragbar, kein anderer darf damit fahren!

Achtung: Das Ticket gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Schülerausweis mit aktuellem Lichtbild. Ausnahme: Grundschüler der Klassen 1-4 benötigen keinen Schülerausweis. Kann ein Schüler sein Schülerticket bei der Kontrolle nicht vorlegen bzw fehlt der gültige Schülerausweis dazu, wird eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt. Der Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten können das Ticket, da es ein persönliches Ticket ist, dann innerhalb der Nachzeigefrist bei dem betroffenen Verkehrsunternehmen vorlegen und es wird nur eine Bearbeitungsgebühr von 7,00 € fällig.

Sozialticket

Um bei der Kontrolle ein gültiges Ticket zu haben, müssen Sie Ihre vergünstigte Fahrkarte (z. B. 4er-Ticket Mobilpass oder Monatswertmarke Mobilpass plus Kundenkarte) oder Ihr ETicket (z. B Monatsticket Mobilpass) zusammen mit Ihrem Berechtigungsnachweis (z. B. MobilPass, Köln-Pass oder Bonn-Ausweis) und einem amtlich gültigen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) vorzeigen. Nur wenn Sie alle diese Dokumente bei der Kontrolle vorlegen können, wird Ihr Ticket als gültig anerkannt.

Wichtig: Ein Sozialticket ist, abhängig vom Verkehrsverbund, übertragbar oder personalisiert. Im VRS z. B. kann das Mobilpassticket an andere Mobilpassinhaber übertragen werden - im Fall des Vergessens bei der Kontrolle kann es daher nicht gegen eine geringe Bearbeitungsgebühr nachgezeigt werden, vielmehr wird das volle erhöhte Beförderungsentgelt fällig. Anders verhält es sich im VRR - hier ist das Ticket personalisiert und eine nachträgliche Vorlage gegen eine geringe Bearbeitungsgebühr ist möglich.

Tariferhöhung

In den Verkehrsverbünden Nordrhein-Westfalens gilt bei Preiserhöhungen im öffentlichen Nahverkehr folgendes: Tickets, die im Vorverkauf erworben und zum Zeitpunkt der Tarifänderung noch nicht entwertet wurden, sind ab dem Tag der Tarifänderung noch drei Monate lang gültig. Sie können in diesem Zeitraum noch regulär zur Fahrt benutzt werden. Der Umtausch von unentwerteten Tickets nach altem Tarifstand ist bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der Preiserhöhung möglich. Wenn Zeitfahrkarten-Abonnements von einer Preiserhöhung betroffen sind, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu dem Zeitpunkt zu, zu welchem die Änderung des Abonnementpreises wirksam wird.

Tipp: Prüfen Sie ein im Vorverkauf erworbenes Ticket immer genau auf seine Gültigkeit, insbesondere, wenn Sie es bereits vor einiger Zeit gekauft haben. Werden Tickets zum alten Tarif nach Ablauf von 3 Monaten ab Tarifänderung noch zur Fahrt benutzt, sind sie für die Fahrt ungültig. Bei einer Fahrkartenkontrolle kommt es dann zur Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes (Fahrpreisnacherhebung) in Höhe von 60,00 EUR.

Ticket

Können Sie als Fahrgast bei der Kontrolle gar kein Ticket vorweisen und haben kein stichhaltiges Argument dafür, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 € fällig. Ein Einspruch bzw. eine Schlichtung ist in diesem Fall nicht aussichtsreich.

Verhalten bei der Kontrolle

Im Nahverkehr können Tickets grundsätzlich nicht mehr beim Schaffner gekauft werden. Kontrolleure haben wenig Entscheidungsspielraum. Sie sollten den "Strafzettel" deshalb erst einmal annehmen und die Sache anschließend mit dem Verkehrsunternehmen klären.

Zahlung EBE

Ein erhöhtes Beförderungsentgelt können Sie unter Angabe des Aktenzeichens (auch EBE-, EB- oder FN-Nummer) an die auf dem Zahlungsbeleg genannte Bankverbindung des Verkehrsunternehmens überweisen. Achten Sie darauf, keinen Zahlendreher "einzubauen", da ihre Zahlung sonst nicht verzeichnet werden kann. Manche Verkehrsunternehmen, wie die Kölner Verkehrs-Betriebe AG, ermöglichen auch eine Zahlung der 60,00 € an ihren Fahkartenautomaten.

Zahlungsbeleg

Üblicherweise erhalten Sie, wurde Ihr Ticket bei der Kontrolle beanstandet, von dem Kontrolleur einen Zahlschein mit alle wichtige Hinweisen zur Zahlung, nachträglichen Vorlage eines Tickets bzw. Ihrer Einspruchsmöglichkeit. In wenigen Einzelfällen, beispielsweise wenn Sie aussteigen müssen, bevor die Datenaufnahme abgeschlossen werden kann, erhalten Sie die Zahlungsaufforderung per Post.

Zahlungsfrist

Konnten Sie bei der Kontrolle gar kein oder kein gültiges Ticket vorlegen, erhalten Sie eine Zahlungsbeleg, auf dem eine Frist zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes von 60,00 € genannt ist. Diese Frist zur Zahlung - Achtung, der Kontrolltag zählt mit - müssen Sie als Fahrgast einhalten, ansonsten werden berechtigt Mahn- oder Inkassokosten fällig.

Zusatzticket

Auch wenn Sie als Fahrgast lediglich versäumen, ein Zusatzticket zu kaufen aber für den Großteil der Strecke ein gültiges Ticket haben, kann ein erhöhtes Beförderungsentgelt von Ihnen gefordert werden. Bei Einstieg benötigen Sie für die komplette Strecke, die Sie fahren wollen, ein gültiges Ticket.


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