Schlichtungsstelle Nahverkehr: Der Weg zur Schlichtung

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Das Verfahren bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr beginnt mit dem Eingang Ihrer Beschwerde. Daraufhin bitten wir das Verkehrsunternehmen oder den Verbraucher:innen um eine Stellungnahme.
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Kurzüberblick: Verfahren bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr

  1. Das Verfahren beginnt, sobald Ihre Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr eingeht. Sie können Ihre Beschwerde telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Internet oder Fax einreichen. Bitte teilen Sie alle relevanten Tatsachen mit und fügen Sie, falls möglich, Kopien der erforderlichen Unterlagen bei. Für die Bearbeitung benötigt die Schlichtungsstelle außerdem Ihre schriftliche Einwilligung, dass Ihre persönlichen Daten an das betreffende Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden dürfen (siehe Kreuzchen unten).
  2. Anschließend bittet die Schlichtungsstelle das Verkehrsunternehmen oder Sie selbst um eine Stellungnahme. Falls notwendig, wird auch der Standpunkt der Gegenseite an die andere Partei weitergeleitet. Wenn keine Antwort erfolgt, basiert die Entscheidung auf dem behaupteten Sachverhalt.
  3. Falls weitere Informationen zur Klärung des Falls notwendig sind, holt die Schlichtungsstelle zusätzliche Stellungnahmen oder Auskünfte von den Beteiligten ein.
  4. Wenn das Verkehrsunternehmen keine Lösung anbietet oder keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Schlichtungsstelle, ob sie einen Vorschlag zur Beilegung macht. Ist die Beschwerde ganz oder teilweise berechtigt, erarbeitet sie einen Vorschlag, der auf der objektiven Sach- und Rechtslage sowie auf Kulanz basiert. Dieser Vorschlag wird beiden Parteien mitgeteilt. Beide Seiten haben vier Wochen Zeit, um den Vorschlag anzunehmen. Der Schlichtungsvorschlag ist kein rechtsverbindlicher Titel und verpflichtet keine Partei, ihn anzunehmen. Wenn beide Parteien zustimmen, entsteht jedoch eine vertragliche Beziehung.

Was ist ein Schlichtungsvorschlag?

Unser Schlichtungsvorschlag: Der Schlichtungsvorschlag ist eine Empfehlung an Sie und das Verkehrsunternehmen, um die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Bei unserem Vorschlag orientieren wir uns sowohl an der geschilderten Sachlage als auch an der rechtlichen Situation. Es ist auch möglich, dass wir eine Kulanzlösung vorschlagen. Bitte beachten Sie, dass der Schlichtungsvorschlag keine bindende Wirkung hat. Das bedeutet, keine der Parteien ist verpflichtet, den Vorschlag anzunehmen. Wenn beide Parteien den Vorschlag jedoch akzeptieren, entsteht eine vertragliche Bindung.

Wichtige rechtliche Hinweise zu Ihrem Schlichtungsverfahren

Nach § 16 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) möchten wir Sie über Folgendes informieren:

  • Unser Schlichtungsverfahren wird nach unserer Verfahrensordnung durchgeführt. Gerne übersenden wir Ihnen unsere Verfahrensordnung auch in Textform.
  • Mit Ihrer Teilnahme am Schlichtungsverfahren stimmen Sie der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Nahverkehr zu.
  • Das Ergebnis eines Streitbeilegungsverfahrens bei unserer Schlichtungsstelle kann von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen.
  • Sie können sich im Verfahren von einem Rechtsanwalt oder einer anderen qualifizierten Person beraten oder vertreten lassen, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist. Es ist aber nicht verpflichtend, im Streitbeilegungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person vertreten zu werden.
  • Das Verfahren kann gemäß § 15 VSBG beendet werden, wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen  oder dem Verfahren widersprechen.
  • Wenn der Antragsgegner nicht an dem Verfahren teilnehmen möchte oder es nicht fortsetzen will, wird das Verfahren vom Streitmittler beendet, es sei denn, es gibt andere rechtliche oder vertragliche Regelungen.
  • Das Streitbeilegungsverfahren ist für Verbraucher kostenlos. Eigene Aufwendungen müssen von den Parteien selbst getragen werden.
  • Der Streitmittler und alle an der Durchführung beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen keine vertraulichen Informationen offenbaren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben. Geschäftsgeheimnisse des Antragsgegners werden geschützt und nicht an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben. Die Schlichtungsstelle berücksichtigt die fehlende Verteidigungsmöglichkeit des Antragsstellers bei der Beweiswürdigung. Veröffentlichungen von Schlichtungsempfehlungen erfolgen anonymisiert.
     

Wie geht es nach Ihrer Antragstellung weiter?

  • Zunächst prüfen wir, ob Ihr Schlichtungsantrag zulässig ist.
  • Falls Fristen zu beachten sind, bitten wir um eine Aussetzung des Verfahrens, bis wir die Bearbeitung abschließen können.
  • Sollten wir noch Fragen haben, werden wir uns direkt an Sie wenden.
  • Wir informieren das Verkehrsunternehmen über Ihren Antrag und bitten um eine Stellungnahme. Falls Sie sich noch nicht direkt an das Verkehrsunternehmen gewandt haben, leiten wir Ihre Eingabe an das Unternehmen weiter.
  • Anschließend setzen wir die Beteiligten über die jeweiligen Rückmeldungen in Kenntnis und versuchen, den Sachverhalt im Detail aufzuklären.
  • Sobald alle Fakten vorliegen, prüfen wir anhand der Sach- und Rechtslage, ob wir einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten können. Wenn ein Schlichtungsvorschlag nicht in Betracht kommt, erläutern wir Ihnen unsere Entscheidung.
  • Dieser Vorschlag kann von Ihnen und dem Unternehmen innerhalb von vier Wochen angenommen werden.
  • Wir informieren Sie über die Entscheidung des Unternehmens. Damit ist das Verfahren bei uns abgeschlossen.
     

Wann ist ein Schlichtungsantrag zulässig?

Ein Schlichtungsantrag ist dann zulässig, wenn Sie sich zuvor mit Ihrem Anliegen an das Verkehrsunternehmen gewandt haben und eine Antwort erhalten haben, die Sie nicht zufriedenstellt. Falls das Verkehrsunternehmen gar nicht geantwortet hat, ist ein Schlichtungsantrag ebenfalls zulässig.

Wann ist ein Schlichtungsantrag unzulässig?

Ein Antrag ist unzulässig, wenn:

  • Das Anliegen nicht den öffentlichen Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen betrifft.
  • Sie sich vorher nicht an das Verkehrsunternehmen gewandt haben.
  • Der Antrag offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat oder mutwillig erscheint, zum Beispiel weil:
    • Der Anspruch bereits verjährt ist und das Unternehmen sich darauf beruft.
    • Das Problem bereits beigelegt wurde.
    • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, weil die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat.
    • Das Gericht bereits eine Entscheidung zu dem Streit getroffen hat oder die Angelegenheit bei einem Gericht anhängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet eine Pause im Verfahren an, um die Angelegenheit bei der Schlichtungsstelle zu klären.

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