EuGH-Urteil zu höherer Gewalt

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EuGH-Urteil gewährt Anspruch auf Fahrpreiserstattung auch bei höherer Gewalt: Reisende haben laut EU-Verordnung bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden ein Recht auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Preises für die einfache Fahrt - ab zwei Stunden mindestens die Hälfte.
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Reisende haben laut EU-Verordnung bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden ein Recht auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Preises für die einfache Fahrt. Ab zwei Stunden muss das Bahnunternehmen mindestens die Hälfte des Preises für die einfache Fahrt erstatten.

Davon können sich Bahngesellschaften nicht mehr mit dem Verweis auf schlechte Witterungsverhältnisse entlasten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2013 in seinem Urteil zur Auslegung der EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr entschieden. Diese Regelung kommt jetzt Fahrgästen entgegen, die sturmbedingt ihre Reise nicht wie geplant durchführen konnten.

Auch wenn sich die Deutsche Bahn bislang - wie beim Hochwasser im Frühsommer - eher nicht auf höhere Gewalt beruft, verbessert die Entscheidung des EuGH die rechtliche Position der Bahnkunden.

Von dem EuGH-Urteil profitieren Bus-, Schiffs- und Flugreisende nicht. In diesen Bereichen bleibt die höhere Gewalt ein Haftungsausschlussgrund.

Ansprüche im öffentlichen Personennahverkehr

Im Personennahverkehr kommt es sehr selten zu so erheblichen Verspätungen, dass die Fahrgäste nach dem EU-Recht eine Erstattung verlangen können. In NRW übernehmen fast alle Verkehrsunternehmen deshalb auch bei geringeren Verspätungen und Zugausfällen die Kosten für eine alternative Fahrtvariante. Im Rahmen dieser Mobilitätsgarantie werden bei einer mehr als 20minütigen Verspätung ab dem Startbahnhof zusätzliche Kosten für den Fernverkehrszug oder die Taxinutzung bis zu einer Höhe von 25 € bzw. 50 € pro Person erstattet. Tagsüber zwischen 5:00 Uhr und 20:00 Uhr beträgt die maximale Erstattung 25 €; in der Zeit von 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr 50 € pro Person. Voraussetzung ist, dass keine zumutbare Fahrtalternative mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung steht. Eine Anschlussgarantie gibt es jedoch nicht. Nicht erstattet wird bei Streik, Bombendrohung und auch nicht bei Unwetter und Naturgewalt. Denn die Mobilitätsgarantie fällt nicht unter EU-Recht; die daran beteiligten Verkehrsunternehmen geben sie freiwillig. Eine Erstattung wegen Unregelmäßigkeiten durch den Sturm kommt deshalb nicht in Frage.


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